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>>>Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.

1. Angebot und Vertragsschluß 

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. 

1.2 Verträge und Änderungen kommen nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen   unseres Kunden schriftlich angenommen oder Änderungen schriftlich mit unseren Kunden vereinbart und die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert  oder erbracht haben. 

1.3 Wir haben nur solche Lieferungen und Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. 

1.4 Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte und erfolgen unter Vorbehalt. Wir sind jederzeit zur Verbesserung sowie zur Änderung dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst - z.B. Konstruktions- oder Formänderungen - berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Änderungen für unseren Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. 

1.5 An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere auch nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. 

2. Fristen und Termine 

2.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit unserem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 

2.2 Der Lauf von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, im Falle von vereinbarten Anzahlungen frühestens mit Eingang der Anzahlung.

2.3 Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden verändert oder ergänzt wird, oder wenn unser Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt. 

2.4 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- / Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt. 

3. Preise 

3.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werk Emstek unverzollt und unverladen, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen. Wird die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt, so werden die Selbstkosten berechnet. 

3.2 Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. 

3.3 Für Teile, die im Tausch geliefert wurden, ist der berechnete Preis nur dann endgültig, wenn die Hauptteile des Tauschobjektes instandsetzungsfähig sind. Nicht mehr instand zu setzende Haupteile werden zum Tagespreis nachberechnet. 

3.4 Wir sind berechtigt, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der dem unserem zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistungserbringung auch den anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung- / Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. 

3.5 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Kunden einem Dritten berechnet, so haftet der Kunde trotzdem für ordnungsgemäße und pünktliche Bezahlung. Wir sind berechtigt, uns bei Verzug des Dritten unmittelbar an unseren Kunden zu halten, ohne zuvor den Dritten gerichtlich in Anspruch nehmen zu müssen. 

4. Zahlung 

4.1 Unsere Zahlungsansprüche sind bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Kunden, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auszugleichen. Unser Kunde kommt ohne Mahnung nach Ablauf dieser Frist in Verzug. 

4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so ist unser gesamter Zahlungsanspruch sofort fällig.

4.3 Etwaige Einwände gegen unsere Rechnung hat unser Kunde innerhalb von 8 Kalendertagen vorzubringen. 

4.4 Ab Fälligkeitstag der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5 Prozent- p.a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten. 

4.5 Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Alle Spesen, Gebühren und sonstigen Kosten, die uns durch die Hereinnahme von Wechseln, Schecks oder durch Zahlungen oder Überweisungen in ausländischer Währung entstehen, gehen zu  Lasten des Kunden. 

4.6 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel- und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten. 

5. Annahme und Abnahme 

5.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Aufforderung durch uns in unserem Werk in Emstek, an- oder abzunehmen. 

5.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht fristgerecht (Ziffer 5.1) an/ab, können wir nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis des Schadens - 10 v. H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

6. Erfüllungsort / Gefahrübergang / Versicherung

6.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Emstek, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

6.2 Teillieferung und -leistungen sind zulässig. 

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht – unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten - mit der An- bzw. Abnahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben. 

6.4 Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen des Liefer- / Leistungsgegenstandes unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr der/s zufälligen Verschlechterung / Untergangs spätestens nach Ablauf der in Ziffer 5.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über. 

6.5 Wir sind berechtigt, Liefer-/Leistungsgegenstände, die der Kunde nicht fristgerecht an- oder abgenommen hat, auf dessen Kosten gegen ortsübliche Vergütung einzulagern und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, falls der Kunde uns nicht den Abschluss einer solchen Versicherung nach Aufforderung durch uns innerhalb angemessener Frist schriftlich nachweist. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung besteht für uns nicht. 

6.6 Uns von unserem Kunden übergebene Teile, Werkzeuge etc. sind gegen Feuer, Diebstahl, Transportschäden etc. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Kunden zu decken bzw. werden von uns auf Kosten des Kunden nach schriftlicher Aufforderung versichert. 

6.7 Liefern wir in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat uns der Kunde seine Umsatzsteuer-Ident-Nr. sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. Bestätigung über Transport und den Verbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 

6.8 Alle mit der Lieferung verbundenen Verzollungen, Einfuhr-, Ausfuhr- und Steueranmeldungen und etwaige behördliche Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu beschaffen. 

7. Leistungen des Auftraggebers bei Montage 

7.1 Der Kunde schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige und gefahrlose Montage ermöglichen. Auf Anforderung gehört hierzu insbesondere die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln; ferner die Vorbereitung aller Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten. 

7.2 Unsere Fachkräfte können den Austausch ungeeigneter Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Materialien verlangen. Im Rahmen der Montage haben die Hilfskräfte den Weisungen unseres Personals Folge zu leisten. 

7.3 Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Fahrzeuge genügend tragfähig und die Fundamente vollständig trocken und abgebunden sein. 

7.4 Auf Wunsch stellt der Kunde geeignete Räume für Personal und Montagegeräte kostenlos zur Verfügung. 

7.5 Bei Montage im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen durch unseren Kunden auf dessen Kosten beschafft. Verstößt der Kunde gegen Pflichten und verzögert sich aus diesem Grund die Montage, ohne dass uns ein Verschulden trifft, so hat der Kunde uns die dadurch entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. 

7.6 Der Kunde sorgt dafür, dass ohne unser Einverständnis keine dritten Personen an den von uns zu bearbeitenden Teilen arbeiten. 

7.7 Wir sind berechtigt, alle Teile, die wir gegen von uns hergestellte oder gelieferte Teile ausgetauscht haben, ohne weitere Gegenleistungen nach unserer Wahl als unser Eigentum zu behalten oder als unbrauchbar zur Entsorgung dem Kunden zu übergeben, es sein denn, wir vereinbaren mit unserem Kunden etwas anderes (vgl. z.B. oben Ziffer 3.3). 

8. Übertragung/Aufrechnung und Einbehalt 

8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. 

8.2 Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungs- / Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. 

8.3 Der vorstehende Ausschluss des Zurückbehaltungs- / Leistungsverweigerungs-Rechts gilt dann nicht, wenn wir für unsere nicht vertragsgerechten Leistungen bereits denjenigen Teil der Vergütung von dem Kunden erhalten haben, der dem Wert des vertragsgerechten Teils unserer Leistung entspricht und solange wir im Verhältnis zu unseren Vorlieferern einen Teil unserer Vergütung, der dem Wert unserer nicht vertragsgerechten Leistung entspricht, zurückhalten. 

9. Eigentumsvorbehalt 

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu diesem Kunden jetzt und künftig - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. 

9.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet. 

9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 

9.4 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer, wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der Vorbehaltsware als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Vorbehaltsware tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, Akkreditivbestätigungen sowie Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden. 

9.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns der Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich bekannt zugeben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Etwaige vom Kunden eingezogene, der Abtretung unterliegende Leistungen hat der Kunde von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und unverzüglich an uns weiterzuleiten. 

9.6 Unser Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. 

9.7 Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Ansprüche an diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. 

10. Mängel 

10.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber binnen 8  Kalendertagen nach Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Sachmängel 8 Kalendertage nach ihrer Entdeckung. 

10.2 Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes. 

10.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. 

10.4 Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung. Sollte es erforderlich sein, Arbeiten an einem anderen Ort vorzunehmen, hat uns der Kunde rechtzeitig - vor Beginn der Arbeiten - zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten. 

10.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt vorstehende Ziffer 10.4 entsprechend. 

10.6 Nach Zahlung des Kunden darf dieser Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 

10.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmittel beträgt 1 Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a Abs.1 Nr.2, § 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. 

10.8 Gebrauchte Gegenstände liefern wir - vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11.1- unter dem Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 

10.9 Eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist - vorbehaltlich nachstehenden Ziffer 10.10                    auch ausgeschlossen, sofern und soweit sich die Lieferungen / Leistungen durch natürlichen Verschleiß   abnutzen oder unsachgemäß vom Kunden behandelt oder benutzt werden. 

10.10 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 11. 

10.11 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden. 

11. Haftung 

11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) unseres Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden bzw. seinem Mitarbeiter infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. 

11.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. 

11.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. 

11.4 Vorstehende Ziffer 10.11 gilt für unsere Haftung entsprechend. 

12. Datenschutz 

Kundenbezogene Daten dürfen von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für betriebliche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. 

13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit 

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis seiner Anbahnung, seinem Abschluss, seiner Abwicklung oder Beendigung zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Cloppenburg, bzw. bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen, Oldenburg in Oldenburg. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf sowie alle bilateralen oder multibilateralen Abkommen über den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sind ausgeschlossen. 

13.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteile diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

 

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