
>>> Allgemeine
Liefer- und Leistungsbedingungen
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote
und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in
laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende
Vereinbarungen, insbesondere widersprechende
Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden,
bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um
Vertragsbestandteil zu werden.
1. Angebot und Vertragsschluß
 1.1 Unsere
Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.
 1.2 Verträge
und Änderungen kommen nur und erst dann zustande, wenn wir
Aufträge/Bestellungen unseres Kunden schriftlich
angenommen oder Änderungen schriftlich mit unseren Kunden
vereinbart und die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder
Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.
 1.3
Wir haben nur solche Lieferungen und Leistungen zu erbringen,
die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen
ausdrücklich spezifiziert sind.
 1.4
Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B.
technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und
Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte
und erfolgen unter Vorbehalt. Wir sind jederzeit zur
Verbesserung sowie zur Änderung dieser Unterlagen, Angaben und
der Gegenstände selbst - z.B. Konstruktions- oder Formänderungen
- berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Änderungen
für unseren Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die
auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
 1.5
An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten
wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen
gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche
Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt,
insbesondere auch nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen
unverzüglich zurückzugeben.
2. Fristen und Termine
 2.1
Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit
unserem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 2.2
Der Lauf von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnt
mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder
Bestätigung, im Falle von vereinbarten Anzahlungen frühestens
mit Eingang der Anzahlung.
 2.3
Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag
mit unserem Kunden verändert oder ergänzt wird, oder wenn unser
Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.
 2.4
Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie
insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und
Verkehrsstörungen, gleichviel ob sie bei uns oder unseren
Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung
führen, vollständig von der Liefer- / Leistungspflicht. Eine
etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen
ebenfalls nicht als verwirkt.
3. Preise
 3.1
Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werk Emstek
unverzollt und unverladen, und zwar ausschließlich Transport-,
Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden
gesondert in Rechnung stellen. Wird die Verpackung vom
Auftragnehmer beigestellt, so werden die Selbstkosten
berechnet.
 3.2
Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie
wird in unseren Rechnungen in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe
gesondert ausgewiesen.
 3.3
Für Teile, die im Tausch geliefert wurden, ist der berechnete
Preis nur dann endgültig, wenn die Hauptteile des Tauschobjektes
instandsetzungsfähig sind. Nicht mehr instand zu setzende
Haupteile werden zum Tagespreis nachberechnet.
 3.4
Wir sind berechtigt, den Preis für die
Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der dem unserem zum
Zeitpunkt der Lieferung/ Leistungserbringung auch den anderen
Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen
Vertragsschluss und Lieferung- / Leistungserbringung ein
Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
 3.5
Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten
kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird die
Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Kunden einem Dritten
berechnet, so haftet der Kunde trotzdem für ordnungsgemäße und
pünktliche Bezahlung. Wir sind berechtigt, uns bei Verzug des
Dritten unmittelbar an unseren Kunden zu halten, ohne zuvor den
Dritten gerichtlich in Anspruch nehmen zu müssen.
4. Zahlung
 4.1 Unsere
Zahlungsansprüche sind bei Übergabe des
Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Kunden, spätestens jedoch 8
Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auszugleichen.
Unser Kunde kommt ohne Mahnung nach Ablauf dieser Frist in
Verzug.
 4.2
Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei
aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so
ist unser gesamter Zahlungsanspruch sofort fällig.
 4.3
Etwaige Einwände gegen unsere Rechnung hat unser Kunde innerhalb
von 8 Kalendertagen vorzubringen.
 4.4
Ab Fälligkeitstag der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5
Prozent- p.a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
 4.5
Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung. Alle Spesen, Gebühren und sonstigen Kosten, die
uns durch die Hereinnahme von Wechseln, Schecks oder durch
Zahlungen oder Überweisungen in ausländischer Währung entstehen,
gehen zu Lasten des Kunden.
 4.6
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher
Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit
entgegen. Wechsel- und Scheckbeträge werden dem Kunden erst
gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur
Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.
5. Annahme und Abnahme
 5.1
Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Aufforderung durch uns in
unserem Werk in Emstek, an- oder abzunehmen.
 5.2
Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht fristgerecht
(Ziffer 5.1) an/ab, können wir nach Mahnung und angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des
entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis des Schadens - 10 v.
H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
6. Erfüllungsort / Gefahrübergang / Versicherung
 6.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in
Emstek, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender
Erfüllungsort ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
 6.2
Teillieferung und -leistungen sind zulässig.
 6.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen
geht – unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Transport- und
Versicherungskosten - mit der An- bzw. Abnahme durch den Kunden,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden
über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und auch
dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder
Überführung) übernommen haben.
 6.4
Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen des Liefer- /
Leistungsgegenstandes unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, so geht die Gefahr der/s zufälligen
Verschlechterung / Untergangs spätestens nach Ablauf der in
Ziffer 5.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über.
 6.5
Wir sind berechtigt, Liefer-/Leistungsgegenstände, die der Kunde
nicht fristgerecht an- oder abgenommen hat, auf dessen Kosten
gegen ortsübliche Vergütung einzulagern und gegen Diebstahl,
Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, falls
der Kunde uns nicht den Abschluss einer solchen Versicherung
nach Aufforderung durch uns innerhalb angemessener Frist
schriftlich nachweist. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer
Versicherung besteht für uns nicht.
 6.6
Uns von unserem Kunden übergebene Teile, Werkzeuge etc. sind
gegen Feuer, Diebstahl, Transportschäden etc. nicht versichert.
Diese Risiken sind vom Kunden zu decken bzw. werden von uns auf
Kosten des Kunden nach schriftlicher Aufforderung versichert.
 6.7
Liefern wir in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat uns der
Kunde seine Umsatzsteuer-Ident-Nr. sowie alle sonstigen, zur
Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. Bestätigung über
Transport und den Verbleib) unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
 6.8
Alle mit der Lieferung verbundenen Verzollungen, Einfuhr-,
Ausfuhr- und Steueranmeldungen und etwaige behördliche
Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu beschaffen.
7. Leistungen des Auftraggebers bei Montage
 7.1
Der Kunde schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle
Voraussetzungen, die eine zügige und gefahrlose Montage
ermöglichen. Auf Anforderung gehört hierzu insbesondere die
Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie,
Wasser sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln; ferner die
Vorbereitung aller Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten.
 7.2
Unsere Fachkräfte können den Austausch ungeeigneter Hilfskräfte,
Hilfsmittel oder Materialien verlangen. Im Rahmen der Montage
haben die Hilfskräfte den Weisungen unseres Personals Folge zu
leisten.
 7.3
Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet
und für Fahrzeuge genügend tragfähig und die Fundamente
vollständig trocken und abgebunden sein.
 7.4
Auf Wunsch stellt der Kunde geeignete Räume für Personal und
Montagegeräte kostenlos zur Verfügung.
 7.5
Bei Montage im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst
erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen durch unseren
Kunden auf dessen Kosten beschafft. Verstößt der Kunde gegen
Pflichten und verzögert sich aus diesem Grund die Montage, ohne
dass uns ein Verschulden trifft, so hat der Kunde uns die
dadurch entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
 7.6
Der Kunde sorgt dafür, dass ohne unser Einverständnis keine
dritten Personen an den von uns zu bearbeitenden Teilen
arbeiten.
 7.7
Wir sind berechtigt, alle Teile, die wir gegen von uns
hergestellte oder gelieferte Teile ausgetauscht haben, ohne
weitere Gegenleistungen nach unserer Wahl als unser Eigentum zu
behalten oder als unbrauchbar zur Entsorgung dem Kunden zu
übergeben, es sein denn, wir vereinbaren mit unserem Kunden
etwas anderes (vgl. z.B. oben Ziffer 3.3).
8. Übertragung/Aufrechnung und Einbehalt
 8.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten
Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf
Dritte zu übertragen.
 8.2
Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen
aufrechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungs- /
Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.
 8.3
Der vorstehende Ausschluss des Zurückbehaltungs- /
Leistungsverweigerungs-Rechts gilt dann nicht, wenn wir für
unsere nicht vertragsgerechten Leistungen bereits denjenigen
Teil der Vergütung von dem Kunden erhalten haben, der dem Wert
des vertragsgerechten Teils unserer Leistung entspricht und
solange wir im Verhältnis zu unseren Vorlieferern einen Teil
unserer Vergütung, der dem Wert unserer nicht vertragsgerechten
Leistung entspricht, zurückhalten.
9. Eigentumsvorbehalt
 9.1
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur
vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus
der Geschäftsverbindung zu diesem Kunden jetzt und künftig -
gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehenden Ansprüche vor, die
ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits
entstanden waren.
 9.2
Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der
Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten
berechtigt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet.
 9.3
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung
oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren, durch den Kunden erwerben wir an der neuen
Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der
neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus
der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
 9.4
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie
etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer, wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Verlust der Vorbehaltsware als Sicherheit im
Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Vorbehaltsware
tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm
im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und
ausländische Kreditinstitute zustehen oder zukünftig zustehen
werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen,
Akkreditivbestätigungen sowie Bürgschaften und Garantien. Wird
die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht
gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung verkauft, gelten die Ansprüche in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer
Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.
 9.5
Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen
Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen,
solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt
wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser
Fälle gegeben, hat uns der Kunde die abgetretenen Ansprüche und
deren Schuldner unverzüglich bekannt zugeben, alle zum Einzug
der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu
übermitteln und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Etwaige
vom Kunden eingezogene, der Abtretung unterliegende Leistungen
hat der Kunde von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu
halten und unverzüglich an uns weiterzuleiten.
 9.6
Unser Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zu lagern und als in unserem
Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen.
 9.7
Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum
an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Ansprüche an
diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der
uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt.
10. Mängel
10.1
Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens aber binnen 8 Kalendertagen nach
Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Sachmängel 8 Kalendertage
nach ihrer Entdeckung.
10.2
Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in
angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch
die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien
Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
10.3
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder
unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder
den vereinbarten Preis mindern.
10.4
Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen
Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei
denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Gegenstandes der Lieferung/Leistung. Sollte es erforderlich
sein, Arbeiten an einem anderen Ort vorzunehmen, hat uns der
Kunde rechtzeitig - vor Beginn der Arbeiten - zu
benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu
geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu
beachten.
10.5
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt vorstehende Ziffer
10.4 entsprechend.
10.6
Nach Zahlung des Kunden darf dieser Zahlungen nur in einem
Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln steht.
10.7
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmittel beträgt 1 Jahr
und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und
soweit gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a Abs.1 Nr.2, §
651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig
verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1
genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.8
Gebrauchte Gegenstände liefern wir - vorbehaltlich nachstehender
Ziffer 11.1- unter dem Ausschluss der Haftung für Sach- und
Rechtsmängel.
10.9
Eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist - vorbehaltlich
nachstehenden Ziffer 10.10
  
auch ausgeschlossen, sofern und soweit sich die Lieferungen /
Leistungen durch natürlichen Verschleiß
  
abnutzen oder unsachgemäß vom Kunden behandelt oder benutzt
werden.
10.10
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach nachstehender Ziffer 11.
10.11
Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum
Nachteil unseres Kunden verbunden.
11. Haftung
11.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend
zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) unseres Kunden gegen
uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertraglicher
oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder
Körperschäden des Kunden bzw. seinem Mitarbeiter infolge einer
von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
11.2
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns
ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir für
Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften.
11.3
Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche durch
unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
11.4
Vorstehende Ziffer 10.11 gilt für unsere Haftung entsprechend.
12. Datenschutz
   Kundenbezogene
Daten dürfen von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für
betriebliche Zwecke
   verarbeitet
und genutzt werden.
13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
13.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar
oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis seiner Anbahnung,
seinem Abschluss, seiner Abwicklung oder Beendigung zwischen uns
und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten - auch aus
Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Cloppenburg, bzw. bei
Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Landgerichts
fallen, Oldenburg in Oldenburg. Wir bleiben jedoch berechtigt,
den Kunden auch an den für seinen Geschäftssitz zuständigen
Gerichten zu verklagen.
13.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenverkauf sowie alle bilateralen oder multibilateralen
Abkommen über den internationalen Waren- und
Dienstleistungsverkehr sind ausgeschlossen.
13.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages
unwirksam, dessen Bestandteile diese Bedingungen sind, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht berührt.
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